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Wohin gehört das Impressum?

Wer eine Webseite oder eine Unternehmensseite in sozialen Netzwerken betreibt, muss sich mit der Frage beschäftigen: Wohin gehört das Impressum? Die Vorgaben sind im Gesetz genau geregelt, dennoch gibt es in der Praxis viele Unsicherheiten. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Punkte im Detail – von den rechtlichen Grundlagen bis zu den möglichen Strafen bei Verstößen.

 

1. Rechtsgrundlage der Impressumspflicht

Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das seit 2024 das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat. Ziel des Gesetzes ist es, Transparenz im Internet sicherzustellen und Nutzern die Möglichkeit zu geben, den Anbieter einer Webseite oder eines Dienstes eindeutig zu identifizieren. Wichtig ist dabei, dass die Pflicht nicht nur für große Unternehmen oder gewerbliche Angebote gilt. Auch kleinere, unkommerzielle oder ehrenamtlich betriebene Seiten können unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fallen. Das bedeutet: Wer dauerhaft Inhalte im Netz bereitstellt, sei es ein Verein, ein Blogger oder ein Hobbyprojekt mit regelmäßigen Updates, braucht ein Impressum.

Das Gesetz legt außerdem drei zentrale Anforderungen fest: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. „Leicht erkennbar“ bedeutet, dass der Link zum Impressum eindeutig bezeichnet und nicht in versteckten Menüs untergebracht sein darf. „Unmittelbar erreichbar“ heißt, dass Nutzer das Impressum schnell finden müssen – ohne Umwege über lange Klickpfade. „Ständig verfügbar“ wiederum verpflichtet Seitenbetreiber, den Link dauerhaft bereitzuhalten, also nicht nur zeitweise oder auf ausgewählten Unterseiten. Wer diese Grundsätze beachtet, erfüllt den rechtlichen Rahmen und vermeidet Probleme mit Wettbewerbern oder Aufsichtsbehörden.

 

2. Wie darf das Impressum heißen?

Oft wird angenommen, dass die Seite zwingend „Impressum“ heißen muss. Das stimmt so nicht. Zwar hat sich der Begriff „Impressum“ eingebürgert und wird von den meisten Nutzern erwartet, doch das Gesetz schreibt keine bestimmte Bezeichnung vor. Auch Begriffe wie „Anbieterkennzeichnung“, „Kontakt“ oder sogar „Info“ können ausreichen, solange für den Nutzer klar erkennbar ist, dass sich dort die rechtlich notwendigen Angaben finden. Entscheidend ist also die Verständlichkeit. Niemand soll rätseln müssen, ob hinter einem Link tatsächlich das Impressum liegt.

Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 hat diese Frage geklärt: Die Kombination „Kontakt → Impressum“ ist zulässig. Das bedeutet, dass das Impressum auch über eine Unterseite erreichbar sein darf, wenn die Beschriftung eindeutig ist. Dennoch empfehlen Experten, den Begriff „Impressum“ zumindest in Kombination zu verwenden, da er am gebräuchlichsten ist und von Nutzern sofort verstanden wird. Besonders im internationalen Umfeld ist darauf zu achten, die richtige Sprache zu wählen: Bei einer deutschsprachigen Webseite sollte das Impressum auch auf Deutsch verfügbar sein, bei fremdsprachigen Angeboten entsprechend in der jeweiligen Sprache. Klarheit und Transparenz stehen also über formalen Begrifflichkeiten.

 

3. Mit wie vielen Klicks muss das Impressum erreichbar sein?

Die sogenannte „Zwei-Klick-Regel“ ist für Betreiber von Webseiten besonders wichtig. Das Gesetz selbst spricht nicht von einer exakten Klickzahl, sondern von „unmittelbarer Erreichbarkeit“. In der Rechtsprechung hat sich jedoch etabliert, dass ein Impressum spätestens nach zwei Klicks auffindbar sein muss. Das bedeutet: Ein direkter Link in der Navigation oder im Footer ist optimal, aber auch eine Lösung über „Kontakt → Impressum“ ist rechtlich in Ordnung. Mehr Klicks gelten dagegen als unzulässig, weil sie die Auffindbarkeit unnötig erschweren.

Das Hauptkriterium bleibt die praktische Auffindbarkeit. Besucher sollen das Impressum ohne langes Suchen oder Ausprobieren erreichen können. Versteckte Links, etwa in unauffälligen Drop-down-Menüs oder in nicht klar bezeichneten Buttons, sind riskant. Auch die Lesbarkeit spielt eine Rolle: Ein Impressum-Link in winziger Schriftgröße oder in einer Farbe, die kaum vom Hintergrund unterscheidbar ist, kann ebenfalls als Verstoß gewertet werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, platziert den Impressums-Link gut sichtbar im Footer und ergänzt ihn gegebenenfalls in der Hauptnavigation. So erfüllt man die rechtlichen Anforderungen und schafft zugleich Vertrauen bei den Nutzern.

 

4. Wo auf der Website muss es eingebunden werden?

Das Gesetz schreibt nicht vor, an welcher Stelle auf der Webseite das Impressum zu finden sein muss. In der Praxis hat sich jedoch eingebürgert, den Link im Footer (unterer Seitenbereich) oder im Header (oberer Bereich) zu platzieren. Beide Varianten haben den Vorteil, dass sie von jeder Unterseite aus sichtbar und erreichbar sind. Denn genau das verlangt die Vorschrift: Das Impressum muss von jeder einzelnen Unterseite aus erreichbar sein – unabhängig davon, auf welchem Weg der Nutzer auf die Webseite gelangt.

Wichtig ist auch die Gestaltung. Ein Impressum darf nicht „versteckt“ werden. Die Schriftgröße muss gut lesbar sein, die Farbe sollte sich klar vom Hintergrund abheben und der Link darf nicht so klein platziert werden, dass er übersehen wird. Besonders bei mobil optimierten Webseiten ist darauf zu achten, dass das Impressum auch auf dem Smartphone problemlos aufgerufen werden kann. Zusätzlich gilt: Das Impressum muss in der Sprache der Webseite verfasst sein. Wer eine deutschsprachige Seite betreibt, muss also ein deutsches Impressum bereitstellen. Betreibt man eine mehrsprachige Seite, ist es ratsam, die Impressumsangaben jeweils in den entsprechenden Sprachen anzubieten. So erfüllt man nicht nur die rechtlichen Anforderungen, sondern kommt auch den Erwartungen internationaler Besucher entgegen.

 

5. Impressum in Social Media

Die Impressumspflicht endet nicht bei klassischen Webseiten. Auch Social-Media-Auftritte von Unternehmen, Vereinen oder Freiberuflern unterliegen den Vorgaben des DDG. Das bedeutet: Wer beispielsweise auf Facebook, Instagram, LinkedIn oder TikTok geschäftsmäßig Inhalte veröffentlicht, muss dort ebenfalls ein Impressum bereitstellen. Der Grund: Auch Social-Media-Seiten sind digitale Dienste, die regelmäßig Inhalte bereitstellen und geschäftlich genutzt werden.

Viele Plattformen haben dafür inzwischen eigene Felder oder Abschnitte vorgesehen. Auf Facebook gibt es ein spezielles Impressumsfeld, auf Instagram oder TikTok hingegen muss der Link in die Profilbeschreibung oder in den Linktree integriert werden. Wichtig ist, dass der Verweis innerhalb von zwei Klicks erreichbar bleibt – also direkt im Profil oder über einen klar erkennbaren Link. Ein versteckter Hinweis reicht nicht aus. Wer ein Impressum nur auf seiner Webseite hat, sollte den direkten Link dorthin im Social-Media-Profil einbinden. So lässt sich mit einem Klick die Impressumspflicht erfüllen. Betreiber sollten regelmäßig prüfen, ob ihre Angaben aktuell und vollständig sind. Denn auch in sozialen Netzwerken drohen bei Verstößen Abmahnungen und Bußgelder. Wer die Vorgaben einhält, stärkt zudem die Seriosität seines Auftritts.

 

6. Strafen bei Verstößen

Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Wettbewerbsverletzung. Das bedeutet: Konkurrenten, Verbraucherschutzverbände oder Abmahnvereine können rechtlich dagegen vorgehen. In der Praxis geschieht das häufig durch eine Abmahnung. Diese fordert den Betreiber auf, ein ordnungsgemäßes Impressum bereitzustellen und zusätzlich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die finanziellen Folgen können erheblich sein. Typisch sind Streitwerte von bis zu 5.000 Euro, was zu Anwaltskosten von rund 500 Euro führt. Bei wiederholten Verstößen oder besonders gravierenden Fällen kann es noch teurer werden.

Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen die Impressumspflicht auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Zuständige Behörden können hierfür Bußgelder verhängen, im schlimmsten Fall bis zu 50.000 Euro. Auch wenn solche hohen Summen selten verhängt werden, zeigt dies, wie ernst der Gesetzgeber die Impressumspflicht nimmt. Wer auf ein Impressum verzichtet oder es falsch einbindet, riskiert also nicht nur rechtliche Schritte durch Wettbewerber, sondern auch staatliche Sanktionen. Deshalb empfiehlt es sich, das Impressum regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen, etwa einer neuen Adresse oder geänderten Kontaktdaten, sofort zu aktualisieren. So lassen sich teure Konsequenzen vermeiden und gleichzeitig Vertrauen bei den Nutzern schaffen.

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