Eine Zustellungsbevollmächtigung bedeutet, dass jemand eine andere Person offiziell damit beauftragt, wichtige amtliche oder gerichtliche Schreiben – zum Beispiel Bescheide, Klagen oder Urteile – für ihn oder sie entgegenzunehmen. Die Person, die diese Schriftstücke entgegennimmt, heißt Zustellungsbevollmächtigter.
Der Zustellungsbevollmächtigte kann vom Betroffenen frei benannt werden, etwa durch eine schriftliche Vollmacht. In manchen Fällen verlangt auch ein Gericht oder eine Behörde, dass eine solche Person benannt wird – vor allem dann, wenn jemand im Ausland wohnt und Post aus Deutschland sicher zugestellt werden soll.
Sobald das Schreiben beim Zustellungsbevollmächtigten eingeht, gilt es rechtlich als zugestellt. Das bedeutet: Auch wenn der eigentliche Empfänger das Schreiben noch gar nicht gesehen hat, beginnt ab diesem Zeitpunkt zum Beispiel eine Frist zu laufen.
Im Zivilrecht (also bei Gerichten) regeln die §§ 171 bis 172 der Zivilprozessordnung (ZPO), wann und wie Zustellungen an Bevollmächtigte erfolgen. Nach § 184 ZPO kann ein Gericht anordnen, dass jemand in Deutschland einen Zustellungsbevollmächtigten benennen muss. Für Behördenverfahren gilt § 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), der eine schriftliche Vollmacht vorschreibt.
Kurzdefinition:
Ein Zustellungsbevollmächtigter ist eine Person, die vom Empfänger oder von einer Behörde bestimmt wird, um amtliche oder gerichtliche Schreiben rechtswirksam entgegenzunehmen. Damit gilt die Zustellung als erfolgt, sobald das Dokument dieser Person zugeht.



