Die allgemeine Informationspflicht verpflichtet Anbieter digitaler Dienste, im Impressum bestimmte Mindestangaben bereitzustellen, um Transparenz und rechtliche Verantwortlichkeit im Internet sicherzustellen. Sie ergibt sich aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) sowie § 18 Absatz 1 des Medienstaatsvertrags (MStV).
Diese Vorschriften gelten für alle geschäftsmäßigen digitalen Dienste – also insbesondere für Websites, Online-Shops, Blogs und journalistische Online-Angebote – soweit sie nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Inhalt
Pflichtangaben
Ein vollständiges Impressum umfasst insbesondere:
den vollständigen Namen und eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach),
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen (mindestens eine E-Mail-Adresse, optional eine Telefonnummer),
bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten,
gegebenenfalls Registerangaben (z. B. Handels- oder Vereinsregister mit Registernummer),
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.
Zusätzliche Pflicht für redaktionelle Angebote
Für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien gilt nach § 18 Absatz 2 MStV eine erweiterte Pflicht: Es muss eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benannt werden, die voll geschäftsfähig ist, ihren Wohnsitz im Inland hat und im presserechtlichen Sinne für die Inhalte haftet.
Die allgemeine Informationspflicht dient der Rechtsklarheit und Nachvollziehbarkeit im digitalen Raum. Sie ermöglicht Nutzerinnen und Nutzern, staatlichen Stellen und Wettbewerbern, den Anbieter eindeutig zu identifizieren und bei Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen. Verstöße können zu Abmahnungen, Bußgeldern oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Landesmedienanstalten führen.



