Die Impressumspflicht in Deutschland wird durch § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, früher Telemediengesetz (TMG), geregelt. Diese Vorschrift verlangt von Webseitenbetreibern, bestimmte Pflichtangaben zu machen, um die Transparenz und Erreichbarkeit des Anbieters zu gewährleisten. Eine häufig diskutierte Frage ist, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum zwingend erforderlich ist. In diesem Artikel erläutern wir die gesetzlichen Anforderungen, relevante Urteile und die aktuellen Interpretationen dieser Regelung.
Gesetzliche Grundlagen
§ 5 DDG legt fest, dass ein Impressum eine leicht erreichbare Kontaktmöglichkeit enthalten muss. Wörtlich heißt es:
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die folgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […] Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.“
Relevante Urteile
BGH-Urteil von 2006 (Az. I ZR 228/03)
In einem Urteil im Jahr 2006 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine E-Mail-Adresse allein im Impressum nicht ausreicht, um den Anforderungen des TMG zu genügen. Es müsse eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme angeboten werden. Diese Entscheidung führte zu einer weit verbreiteten Annahme, dass zusätzlich zur E-Mail-Adresse eine Telefonnummer erforderlich sei.
EuGH-Urteil von 2008
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im Jahr 2008, dass eine Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich ist. Wichtiger sei, dass eine schnelle und direkte Kommunikation gewährleistet wird. Diese Entscheidung führte zu einer Neuinterpretation der Impressumspflicht im Lichte des europäischen Rechts.
BGH-Urteil vom 19. Dezember 2019 (Az. I ZR 163/16)
Im Jahr 2019 stellte der BGH in einem weiteren Urteil klar, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht unbedingt erforderlich ist. Diese Entscheidung folgte einer Vorlage an den EuGH, der entschied, dass neben der E-Mail-Adresse ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden muss. Dies könne beispielsweise eine elektronische Auftragsmaske (Kontaktformular) oder eine Faxnummer sein. Wichtig ist, dass der Anbieter eine schnelle und direkte Kommunikation ermöglicht.
Zusammenfassung und praktische Konsequenzen
Ist eine Telefonnummer im Impressum Pflicht?
Nein, eine Telefonnummer ist im Impressum nicht zwingend erforderlich. Die gesetzlichen Anforderungen können auch durch andere Kommunikationswege erfüllt werden, solange diese eine schnelle und direkte Kommunikation ermöglichen.
Praktische Umsetzung
- E-Mail-Adresse: Eine gültige und regelmäßig überprüfte E-Mail-Adresse muss im Impressum angegeben werden.
- Weitere Kontaktmöglichkeit: Neben der E-Mail-Adresse muss ein weiterer Kommunikationsweg bereitgestellt werden. Dies kann eine Telefonnummer, ein Kontaktformular oder eine Faxnummer sein.
- Erreichbarkeit: Es muss gewährleistet sein, dass über die angegebenen Kontaktwege eine schnelle und direkte Kommunikation möglich ist.
Fazit: Telefonnummer im Impressum?
Die Frage, ob eine Telefonnummer im Impressum Pflicht ist, kann klar mit „Nein“ beantwortet werden. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich, solange eine E-Mail-Adresse und eine weitere unmittelbare Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Diese Interpretation wird durch mehrere Urteile des BGH und des EuGH gestützt, die die Flexibilität bei der Gestaltung des Impressums betonen, solange die Erreichbarkeit und die Möglichkeit zur schnellen Kommunikation sichergestellt sind.
Für dich als Webseitenbetreiber bedeutet dies, dass du neben der E-Mail-Adresse eine weitere effiziente Kontaktmöglichkeit angeben musst, aber nicht zwingend eine Telefonnummer. Dies bietet dir eine gewisse Flexibilität, um den gesetzlichen Anforderungen auf verschiedene Weise gerecht zu werden.