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Neue Pflicht für das Impressum: Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – Was Webseitenbetreiber jetzt beachten müssen

Mit der Einführung des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) im Mai 2024 wurden wesentliche Änderungen für Webseitenbetreiber wirksam. Das Telemediengesetz (TMG), welches bis dahin die rechtlichen Rahmenbedingungen für Informationspflichten im Impressum regelte, wurde durch das DDG ersetzt. Webseitenbetreiber müssen jetzt dringend Anpassungen vornehmen, um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


Rückblick: Das Telemediengesetz (TMG) und die Impressumspflicht

Bis zur Einführung des DDG war das Telemediengesetz (TMG) eine zentrale Säule der Impressumspflicht. Es legte fest, dass geschäftsmäßige Online-Dienste wie Webseiten, Blogs oder E-Commerce-Plattformen spezifische Angaben bereitstellen mussten, um Transparenz zu gewährleisten. Dies beinhaltete unter anderem:

  • Name und Anschrift des Betreibers: Verbraucher mussten jederzeit wissen, wer hinter einem Online-Angebot steht.
  • Kontaktinformationen: Es musste eine schnelle und direkte Kommunikation ermöglicht werden, typischerweise über eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: Webseiten, die einer behördlichen Zulassung bedurften, mussten Angaben zur Aufsichtsbehörde machen.

Jetzt: Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und die neuen Anforderungen

Mit dem Inkrafttreten des DDG wurde der Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzt. Dies hat auch Auswirkungen auf die rechtlichen Vorgaben für das Impressum und die Datenschutzerklärung. Den bisherigen § 5 TMG, der die Impressumspflicht regelte, ersetzt nun § 5 DDG.


Was bedeutet das für das Impressum?

Die inhaltlichen Anforderungen an das Impressum bleiben zwar weitgehend gleich, aber formale Anpassungen sind zwingend erforderlich. Webseitenbetreiber müssen nun folgende Änderungen vornehmen:

  1. Verweis auf das DDG: Der bisherige Verweis auf § 5 TMG muss durch den Verweis auf § 5 DDG ersetzt werden.
  2. Ersetzung des Begriffs „Telemedien“: Überall, wo bisher der Begriff „Telemedien“ verwendet wurde, muss nun von „digitalen Diensten“ gesprochen werden.
  3. Überprüfung der Kontaktinformationen: Es muss sichergestellt werden, dass alle Angaben wie Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten weiterhin korrekt und vollständig sind.

Anpassungen in der Datenschutzerklärung

Auch die Datenschutzerklärung muss entsprechend der neuen Gesetzeslage angepasst werden. Besonders wichtig ist hier der Verweis auf das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), welches jetzt in Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt wurde.

  • Cookies und Tracking: Falls die Datenschutzerklärung Verweise auf § 25 TTDSG enthält, müssen diese in § 25 TDDDG geändert werden.
  • Ersetzen des Begriffs „Telemedien“: Wie beim Impressum muss auch hier der Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzt werden.

Warum sind diese Änderungen so wichtig?

Die formalen Anpassungen sind nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch unerlässlich, um Abmahnungen zu vermeiden. In Deutschland gibt es eine ausgeprägte Abmahnkultur, und Verstöße gegen Impressumspflichten oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen können schnell rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Fazit: Jetzt handeln und rechtliche Probleme vermeiden!

Die Gesetzesänderungen durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) erfordern von Webseitenbetreibern, ihre rechtlichen Angaben wie das Impressum und die Datenschutzerklärung zu überprüfen und anzupassen. Wer nach wie vor auf das TMG verweist oder den Begriff „Telemedien“ verwendet, riskiert teure Abmahnungen. Es ist daher entscheidend, die eigene Webseite auf den neuesten Stand zu bringen und sicherzustellen, dass alle Verweise korrekt sind. Damit zeigst du nicht nur, dass du rechtlich auf der sicheren Seite bist, sondern auch, dass du Transparenz und Datenschutz ernst nimmst – beides entscheidende Faktoren für das Vertrauen deiner Nutzer.

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