Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann gravierende rechtliche Konsequenzen haben. Nach dem § 33 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Darüber hinaus können Wettbewerber oder qualifizierte Einrichtungen einen Impressumsverstoß abmahnen.
Abmahnung wegen Impressumsverstoß
Eine Abmahnung ist eine formelle Aufforderung, einen bestehenden Gesetzesverstoß zu beseitigen. Sie wird in der Regel durch einen Anwalt ausgesprochen und dient dazu, eine rechtliche Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden. Wer eine Abmahnung erhält, muss in der Regel die Anwaltskosten des Abmahnenden tragen. In vielen Fällen wird zudem eine Unterlassungserklärung gefordert, mit der sich der Abgemahnte verpflichtet, den Verstoß nicht zu wiederholen. Wird diese Erklärung nicht abgegeben oder wird der Verstoß erneut begangen, können hohe Vertragsstrafen drohen.
Wer darf einen Impressumsverstoß abmahnen?
Es gibt zwei Hauptakteure, die Impressumsverstöße abmahnen dürfen:
- Mitbewerber, also Unternehmen oder Personen, die in direkter Konkurrenz zum Website-Betreiber stehen.
- Qualifizierte Einrichtungen, wie z. B. Verbraucherzentral oder Wettbewerbszentrale
Die Abmahnung dient nicht nur dem Schutz des Wettbewerbs, sondern soll auch sicherstellen, dass Verbraucher transparent über die Identität eines Anbieters informiert werden. Besonders für Online-Shops oder Dienstleistungsunternehmen ist ein vollständiges Impressum essenziell, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.
Wo kann ein fehlendes oder falsches Impressum gemeldet werden?
Zuständig für die Kontrolle der Impressumspflicht sind die jeweiligen Landesbehörden, die je nach Bundesland unterschiedlich organisiert sind.
Bundesland | Zuständige Behörde |
Baden-Württemberg | Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) |
Bayern | Regierung von Mittelfranken & BLM |
Berlin | Die jeweiligen Bezirksämter |
Brandenburg | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (Brandenburg) |
Bremen | Bremische Landesmedienanstalt |
Hamburg | Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein |
Hessen | LPR Hessen |
Mecklenburg-Vorpommern | Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) |
Niedersachsen | Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit |
Nordrhein-Westfalen | Landesanstalt für Medien NRW |
Rheinland-Pfalz | Medienanstalt Rheinland-Pfalz |
Saarland | Landesmedienanstalt Saarland (LMS) |
Sachsen | Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) |
Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA) |
Schleswig-Holstein | Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein |
Thüringen | Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) |
Gibt es Ausnahmen von der Impressumspflicht?
Die Impressumspflicht gilt nahezu ausnahmslos für alle Websites, die nicht rein privat genutzt werden. Die entscheidende Frage ist dabei, ob die Webseite über den rein persönlichen oder familiären Bereich hinausgeht. Sobald Inhalte regelmäßig veröffentlicht oder eine geschäftliche Absicht erkennbar ist, greift die Impressumspflicht. Dies betrifft nicht nur kommerzielle Anbieter, sondern auch Blogger, Vereine oder Bürgerinitiativen, sofern sie eine gewisse Reichweite oder Außenwirkung erzielen.
Private Webseiten, die rein zur Kommunikation mit Freunden und Familie dienen und nicht öffentlich zugänglich sind, unterliegen hingegen keiner Impressumspflicht. Sobald aber beispielsweise auf einem Blog über gesellschaftliche oder politische Themen berichtet wird oder Werbeeinnahmen generiert werden, ist ein Impressum erforderlich. Gerade bei Social-Media-Accounts und Hobbyprojekten besteht oft Unsicherheit darüber, ob ein Impressum notwendig ist. Hier gilt die Faustregel: Je öffentlicher und regelmäßiger die Inhalte, desto eher ist eine Anbieterkennzeichnung notwendig.
Kann man die Impressumspflicht umgehen?
Die Angabe einer ladungsfähigen Adresse ist Pflicht. Alternativen wie Postfächer oder nicht erreichbare Adressen sind nicht erlaubt. Ein virtuelles Büro ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Zustellung gewährleistet ist. Wer keine Privatadresse im Impressum angeben möchte, kann eine Geschäftsadresse oder einen Impressumsservice nutzen. Dies bietet sich besonders für Einzelunternehmer oder Freiberufler an, die ihre Privatsphäre schützen möchten.
Wer muss im Impressum stehen?
Das Impressum muss folgende Angaben enthalten:
- Natürliche Person: Vollständiger Name
- Unternehmen (z. B. GmbH, AG): Gesellschaftsname, Geschäftsführer/Vorstand
Zusätzlich müssen je nach Geschäftsmodell weitere Pflichtangaben erfolgen, etwa Handelsregisternummern, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Angaben zur Aufsichtsbehörde.
Impressumspflicht für Social-Media-Accounts
Wer Social Media gewerblich nutzt, etwa durch Produktwerbung auf Instagram oder TikTok, benötigt ebenfalls ein Impressum. Selbst wenn ein Social-Media-Account nicht direkt monetarisiert wird, kann er als geschäftlich gelten, wenn regelmäßig Unternehmensinhalte oder gesponserte Beiträge veröffentlicht werden. Influencer und Content-Creator sollten sich daher über ihre Impressumspflicht informieren, um Abmahnungen zu vermeiden.
Wann braucht eine Privatperson ein Impressum?
Keine Impressumspflicht besteht für Websites, die ausschließlich im privaten oder familiären Bereich genutzt werden. Sobald eine Website jedoch öffentlich zugänglich ist und regelmäßig Inhalte veröffentlicht (z. B. Blogs), besteht eine Impressumspflicht. Wer online regelmäßig verkauft, kann zudem gewerbepflichtig werden. Dies gilt insbesondere für private Verkäufer, die beispielsweise über Plattformen wie eBay oder Etsy eine gewisse Umsatzgrenze überschreiten.
Fazit: Was passiert, wenn man kein Impressum hat?
Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann teuer werden. Neben hohen Geldstrafen drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherzentralen. Die Impressumspflicht gilt für nahezu alle Webseiten, die über den privaten Bereich hinausgehen. Daher ist es ratsam, ein korrektes Impressum zu führen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Wer sich unsicher ist, sollte sich professionell beraten lassen oder einen Impressumsservice in Anspruch nehmen.