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Informationspflichten VSBG 2025

Was bedeutet VSBG?

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) legt fest, wie Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen außergerichtlich beigelegt werden können. Ziel ist es, teure und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden und stattdessen eine faire, schnelle und unbürokratische Lösung zu ermöglichen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, sich an eine neutrale Schlichtungsstelle zu wenden, wenn sie sich mit einem Unternehmen nicht einigen können, zum Beispiel bei Problemen mit einer Bestellung, einer fehlerhaften Lieferung oder einer Reklamation.

Unternehmen sind verpflichtet, klar und verständlich mitzuteilen, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen möchten oder nicht. Diese Information gehört gut sichtbar auf die Unternehmenswebsite, meist ins Impressum, und muss auch in den AGB stehen, wenn dort Vertragsbedingungen erläutert werden. Das gilt nicht nur für Online-Händler, sondern auch für Ladengeschäfte, Handwerksbetriebe oder Dienstleister, die Verträge mit Privatkunden schließen. Wer transparent informiert, zeigt, dass er Konflikte ernst nimmt und Verbraucherrechte respektiert. Damit schafft das VSBG mehr Vertrauen zwischen Unternehmen und Kunden und trägt zu einem faireren Wettbewerb bei.

OS-Plattform abgeschaltet: Das hat sich seit Juli 2025 geändert

Eine große Änderung betrifft die bisherige Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der Europäischen Kommission. Diese Website diente bislang als zentrale Anlaufstelle, über die Verbraucher europaweit Online-Beschwerden einreichen konnten. Am 20. Juli 2025 wurde sie jedoch dauerhaft abgeschaltet. Damit ist auch die frühere Pflicht zur Verlinkung auf diese Plattform entfallen. Der bekannte Hinweis „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit…“ darf nicht mehr verwendet werden.

Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen sämtliche Verweise auf die OS-Plattform löschen – egal ob im Impressum, in den AGB, im Footer der Website, in E-Mail-Signaturen oder auf Händlerprofilen bei Plattformen wie eBay, Amazon, Facebook oder Instagram. Wer diese alten Links stehen lässt, riskiert Abmahnungen, weil ein Verweis auf eine nicht existierende Seite als irreführend gilt.

Trotzdem bleibt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weiterhin gültig. Unternehmen müssen also nach wie vor mitteilen, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen – und wenn ja, welche Schlichtungsstelle zuständig ist. Zuständig ist seit 2020 die Universalschlichtungsstelle des Bundes beim Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl am Rhein. Diese Stelle vermittelt unabhängig zwischen Verbraucher und Unternehmen und versucht, Konflikte außergerichtlich beizulegen. Wer sich freiwillig oder gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet, muss diese Stelle korrekt benennen.

Das Fazit lautet: Auch wenn die OS-Plattform verschwunden ist, bleiben die Informationspflichten nach dem VSBG bestehen. Unternehmen sollten ihre Internetseiten und Dokumente jetzt prüfen und anpassen – wer das versäumt, riskiert nicht nur rechtliche Probleme, sondern auch einen Vertrauensverlust bei seinen Kunden.

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