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Die Verwendung einer c/o-Adresse auf einer Rechnung: Zulässigkeit und rechtliche Grundlagen

In Deutschland regelt das Umsatzsteuergesetz (UStG) die Anforderungen an Rechnungen. Besonders relevant sind hier die Paragraphen § 14 und § 14a UStG, die bestimmen, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss.

Gemäß § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG).
  • Das Ausstellungsdatum (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG).
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG).
  • Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG).
  • Das Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG).

Verwendung der c/o-Adresse auf der Rechnung

Grundsätzlich gilt, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten muss. Eine c/o-Adresse kann hier ebenfalls verwendet werden, sofern der tatsächliche Leistungsempfänger eindeutig identifizierbar ist und die postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist.

Rechtsprechung und Änderungen

Früher hat der Bundesfinanzhof (BFH) gefordert, dass eine Adresse auf einer Rechnung nur dann korrekt ist, wenn der Unternehmer unter dieser Adresse auch wirklich arbeitet (BFH Urteil vom 22.07.2015 – V R 23/14). Dies stellte jedoch häufig ein Problem dar, da viele Unternehmer nicht über eine separate Geschäftsadresse verfügen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dann in einem Urteil am 15.11.2017 entschieden (C-374/16 und C-375/16), dass eine Adresse auch dann auf einer Rechnung verwendet werden darf, wenn sie nur für den Postempfang genutzt wird. Der BFH hat diese Entscheidung in seinen Urteilen vom 13.06.2018 (XI R 20/14) und 21.06.2018 (V R 25/15) übernommen.

Aktuelle Praxis der Finanzverwaltung

Am 7.12.2018 hat die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung übernommen. Das bedeutet, dass es jetzt ausreichend ist, wenn die Adresse auf einer Rechnung eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet. Es ist nicht mehr notwendig, dass der Unternehmer dort tatsächlich arbeitet. Damit werden auch Rechnungen anerkannt, die eine sogenannte c/o-Adresse enthalten, solange der Unternehmer dort erreichbar ist.

Darf ich die Adressgeber-Adresse auf meiner Rechnung angeben?

Mit unserem Premium-Tarif erhältst du eine c/o-Adresse, die du nicht nur in deinem Impressum, sondern auch auf Rechnungen verwenden darfst. Dies bietet dir rechtliche Sicherheit und ein professionelles Erscheinungsbild, was besonders für Startups, Freiberufler und expandierende Unternehmen von Vorteil ist. Nutze unsere Dienstleistung, um deine geschäftliche Präsenz zu optimieren und dein Unternehmen professioneller darzustellen.

c/o Adresse auf Rechnung FAQ

Eine c/o-Adresse (care of) wird verwendet, wenn die Post an eine andere Person oder Firma gesendet werden soll, die diese dann an den eigentlichen Empfänger weiterleitet. Zum Beispiel: „Max Mustermann c/o Firma XY, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“.

Ja, die Verwendung einer c/o-Adresse auf Rechnungen ist erlaubt, solange der Empfänger eindeutig identifizierbar und postalisch erreichbar ist.

Früher hat der Bundesfinanzhof (BFH) gefordert, dass eine Adresse nur dann korrekt ist, wenn der Unternehmer unter dieser Adresse auch seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch entschieden, dass eine Adresse auch dann in Ordnung ist, wenn sie nur für den Postempfang genutzt wird.

Ja, mit unserem Premium-Tarif kannst du die c/o-Adresse unserer gemieteten Geschäftsadresse auf deinen Rechnungen verwenden.

Deine Optionen:

Unser Premium-Tarif bietet dir eine Adresse, die du nicht nur für dein Impressum, sondern auch auf deinen Rechnungen verwenden kannst.

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