Impressum Adresse mieten, sicher und unkompliziert

Ladungsfähige Anschrift mieten

9,60 €/ Monat

Startseite » Marke beim DPMA anmelden: Muss ich meine Privatadresse angeben – und wird sie öffentlich?

Marke beim DPMA anmelden: Muss ich meine Privatadresse angeben – und wird sie öffentlich?

Wer eine Marke auf den eigenen Namen anmeldet, stößt schnell auf zwei entscheidende Fragen:

1. Muss ich dem Deutschen Patent- und Markenamt meine private Wohnadresse angeben?

2. Und ist genau diese Adresse später öffentlich im Markenregister einsehbar?

Die Antworten darauf sind nicht identisch. Wenn du eine Marke als natürliche Person anmeldest, benötigt das DPMA grundsätzlich deine tatsächliche Anschrift. Du kannst diese Pflichtangabe also nicht einfach durch eine beliebige c/o-Adresse ersetzen.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, welche Anschrift später öffentlich zur Marke geführt wird und welche Adresse das DPMA für seinen Schriftverkehr nutzt. Denn die Markenverordnung erlaubt zusätzlich eine von deiner Anmelderanschrift abweichende Postanschrift.

Genau diese Trennung ist für Selbstständige, Creator und Einzelunternehmer interessant: Du musst dem DPMA zwar deine tatsächliche Anschrift mitteilen, kannst aber zusätzlich eine separate Post- und Zustellanschrift für die Kommunikation rund um deine Marke hinterlegen. Im Folgenden erklären wir deshalb Schritt für Schritt, welche Adresse du dem DPMA nennen musst, welche Angaben öffentlich werden und welche Rolle eine separate c/o-Adresse dabei spielen kann.

Welche Angaben werden bei einer Markenanmeldung öffentlich?

Eine Markenanmeldung bleibt nicht ausschließlich zwischen dir und dem DPMA. Das DPMA veröffentlicht gesetzlich bestimmte Angaben zur Anmeldung. In § 23 Markenverordnung ist ausdrücklich geregelt, welche Informationen dazugehören.

Veröffentlicht werden unter anderem:

  • der Name des Anmelders,
  • gegebenenfalls seine Rechtsform,
  • sein Wohnsitz beziehungsweise Sitz,
  • die Angaben zur Marke,
  • die Waren- und Dienstleistungsklassen
  • und eine Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger.

 

Genau der letzte Punkt ist für Selbstständige besonders interessant. Denn die Markenverordnung unterscheidet zwischen der eigentlichen Anschrift des Anmelders und einer zusätzlich angegebenen abweichenden Postanschrift.

Bedeutet „Wohnsitz“, dass meine komplette Wohnadresse veröffentlicht wird?

Hier muss man genau unterscheiden. Die Markenverordnung spricht bei der Veröffentlichung zum einen vom „Wohnsitz oder Sitz des Anmelders“ und zum anderen separat von „der Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger“. Das sind zwei unterschiedliche Angaben.

Wenn dein Wohnsitz beispielsweise Münster ist, bedeutet die Angabe des Wohnsitzes nicht automatisch dasselbe wie die Veröffentlichung deiner privaten Straße und Hausnummer als Kontaktanschrift. Entscheidend ist deshalb, welche Anschrift für die Marke als Post- beziehungsweise Zustellanschrift geführt wird. Genau hier kann eine separate Adresse relevant werden.

Anmeldeadresse und Zustelladresse: der Unterschied

Bei der Markenanmeldung beim DPMA erfüllen beide Adressen unterschiedliche Funktionen.

Pflichtangabe

Anmeldeadresse

Das ist die Anschrift der Person oder des Unternehmens, auf deren Namen die Marke angemeldet wird.

  • gehört zum Markenanmelder
  • wird vom DPMA bei der Anmeldung verlangt
  • bei natürlichen Personen ist eine Anschrift erforderlich
  • kann nicht einfach durch eine beliebige Kontaktadresse ersetzt werden
Kann abweichen

Zustelladresse

An diese Adresse richtet das DPMA seine Schreiben und die laufende Korrespondenz.

  • kann von der Anmeldeadresse abweichen
  • wird für Schreiben des DPMA verwendet
  • muss dauerhaft zuverlässig erreichbar sein
  • hier kann eine geeignete separate c/o-Adresse genutzt werden

Wichtig: Eine separate Zustelladresse ersetzt nicht die erforderlichen Angaben zum Markenanmelder. Sie sorgt aber dafür, dass die Kommunikation mit dem DPMA über eine andere Anschrift laufen kann.

Separate Adresse für deine Marke

Private Wohnanschrift und Markenkommunikation trennen

Richte deine separate Post- und Zustelladresse am besten schon vor der Markenanmeldung ein. So kannst du sie direkt beim DPMA hinterlegen und wichtige Schreiben zuverlässig empfangen.

Jetzt Adresse mieten
ab 9,60 € pro Monat keine Einrichtungsgebühr Post digital erhalten

Muss ich dem DPMA meine tatsächliche Wohnadresse trotzdem mitteilen?

Ja. Wenn du als natürliche Person eine Marke auf deinen eigenen Namen anmeldest, verlangt § 5 Markenverordnung die Anschrift deines Wohn- oder Firmensitzes.

Dazu gehören:

  • Straße,
  • Hausnummer,
  • Postleitzahl
  • und Ort.

 

Eine erfundene Adresse oder eine reine c/o-Adresse als Ersatz für die erforderliche Anmelderanschrift ist deshalb keine Lösung. Aber die Markenverordnung erlaubt ausdrücklich noch eine zweite Adresse.

Nach § 5 Abs. 2 MarkenV kann zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift angegeben werden.

Welche Adresse gebe ich dann bei Adressgeber an?

Ein vereinfachtes Beispiel macht den Unterschied deutlich. Angenommen, du heißt Max Mustermann und wohnst privat in:

Max Mustermann
Privatstraße 12
48143 Münster

Diese tatsächliche Wohnanschrift gibst du dem DPMA dort an, wo die Angaben zum Markenanmelder verlangt werden. Zusätzlich kannst du beispielsweise folgende Post- beziehungsweise Zustellanschrift hinterlegen:

Max Mustermann
c/o Adressgeber
Beispielstraße 50
48155 Münster

Damit kennt das DPMA weiterhin die erforderlichen Daten zum Markenanmelder. Für den Schriftverkehr kann jedoch die separate Anschrift verwendet werden.

Welche Adresse steht später im öffentlichen Markenregister?

Das ist die entscheidende Frage. Bei der Veröffentlichung der Anmeldung verlangt § 23 MarkenV neben Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz ausdrücklich eine Anschrift mit Empfängerangabe. Auch nach der Eintragung der Marke bleibt dieses Prinzip bestehen. § 25 MarkenV legt fest, welche Daten in das Markenregister aufgenommen werden. Dort werden ebenfalls getrennt aufgeführt:

  • der Name des Markeninhabers,
  • sein Wohnsitz oder Sitz
  • und die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger.

 

Die Anschrift ist damit keine nebensächliche interne Angabe, sondern Bestandteil der Registerdaten der Marke. Wenn du eine separate Post- beziehungsweise Zustellanschrift hinterlegst, ist genau diese Trennung deshalb für dich interessant: Deine private Straßenanschrift muss nicht gleichzeitig die zentrale Kontaktanschrift sein, die du für deine Marke verwendest.

Wichtig

Eine separate Anschrift bedeutet nicht, dass du gegenüber dem DPMA anonym bist. Auch dein Name und dein Wohnsitz beziehungsweise Sitz werden veröffentlicht. Der Nutzen besteht darin, dass du deine private Straßenanschrift und die für deine Marke verwendete Kontakt- und Zustellanschrift voneinander trennen kannst.

Wird die abweichende Adresse automatisch als Zustelladresse verwendet?

Bei DPMAdirektWeb gibt es einen eigenen Bereich für die Zustelladresse.

Das DPMA erklärt dazu: Weicht die Zustelladresse von der Anschrift des Schutzrechtsanmelders ab, soll dort die vollständige Postanschrift angegeben werden, an die das DPMA alle Schreiben richten soll. Du musst die separate Anschrift also bei der Anmeldung entsprechend eintragen.

Es reicht nicht, irgendwo eine Adresse zu mieten und davon auszugehen, dass das DPMA sie automatisch kennt. Die Anschrift muss tatsächlich in deiner Markenanmeldung beziehungsweise später als geänderte Zustellanschrift hinterlegt sein.

Zustelladresse für deine Markenanmeldung nutzen

Hinterlege eine separate c/o-Adresse als Zustelladresse beim DPMA und trenne die Kommunikation rund um deine Marke von deiner privaten Wohnanschrift.

Zustelladresse für das DPMA mieten

Warum ist eine separate Adresse mehr als nur ein Datenschutz-Thema?

Der Vorteil besteht nicht nur darin, private und geschäftliche Adressen voneinander zu trennen. Die hinterlegte Anschrift muss auch tatsächlich funktionieren. Das DPMA weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem Versand seiner Mitteilungen an die angegebene Adresse wichtige Fristen beginnen können.

Deshalb sollte die Adresse:

  • dauerhaft erreichbar sein,
  • Post zuverlässig annehmen können,
  • regelmäßig kontrolliert werden,
  • wichtige Schreiben schnell weitergeben
  • und bei einer längeren Abwesenheit weiterhin funktionieren.

 

Eine Zustelladresse ist deshalb kein Briefkasten, den man nach der Markenanmeldung vergessen sollte.

Was passiert, wenn wichtige Post vom DPMA kommt?

Das DPMA richtet seine Schreiben an die angegebene Zustelladresse. Genau deshalb ist eine schnelle Weitergabe wichtig. Mit einer Adressgeber-Adresse können eingehende Schreiben angenommen und dir digital zur Verfügung gestellt werden.

Das ist beispielsweise praktisch, wenn du:

  • von zu Hause arbeitest,
  • häufig unterwegs bist,
  • längere Zeit im Ausland bist,
  • keinen eigenen Geschäftsraum hast
  • oder geschäftliche und private Post konsequent trennen möchtest.

Keine wichtigen Schreiben unnötig liegen lassen

Das DPMA weist selbst darauf hin, dass durch den Versand seiner Schreiben Fristen ausgelöst werden können. Eine zuverlässige Postannahme und schnelle digitale Bereitstellung sind deshalb bei einer Markenadresse besonders wichtig. Mit Adressgeber weißt du, dass deine Post auch dann angenommen werden kann, wenn du selbst gerade nicht vor Ort bist.

Und was passiert, wenn mich jemand wegen einer Markenrechtsverletzung anschreibt?

Angenommen, ein anderer Markeninhaber oder dessen Anwalt ist der Auffassung, dass deine Marke oder deren Benutzung fremde Markenrechte verletzt. Dann schreibt der Anwalt nicht einfach das DPMA an und lässt das DPMA die Abmahnung an dich weiterleiten.

Eine außergerichtliche Abmahnung richtet sich grundsätzlich direkt an die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen. Ein Anwalt kann dafür öffentliche Informationen nutzen, um eine Kontaktanschrift des Markeninhabers zu ermitteln. Da die Anschrift einer Marke zu den öffentlich recherchierbaren Registerangaben gehört, kann eine dort hinterlegte Anschrift dabei ebenfalls gefunden und als Kontaktadresse verwendet werden.

Das bedeutet: An deiner Markenadresse kann nicht ausschließlich Post des DPMA eingehen. Auch andere Personen, Unternehmen oder Rechtsanwälte können die öffentlich recherchierbare Anschrift verwenden, um dich zu kontaktieren. Gerade deshalb sollte eine Markenadresse zuverlässig betreut werden.

Bekomme ich eine Abmahnung also über das DPMA?

Nein. Das DPMA ist nicht der Postbote zwischen zwei Unternehmen, die sich über Markenrechte streiten. Wenn beispielsweise ein Markenanwalt eine Abmahnung verschickt, richtet er diese grundsätzlich unmittelbar an den vermeintlichen Verletzer. Dasselbe gilt für viele andere geschäftliche Schreiben. Die öffentlich sichtbare Anschrift kann deshalb weit mehr Bedeutung haben als nur für die Kommunikation mit dem Amt.

Drei Vorteile einer separaten Markenadresse

Eine separate Post- und Zustellanschrift kann dir helfen, private und geschäftliche Kommunikation zu trennen und gleichzeitig für wichtige Schreiben zuverlässig erreichbar zu bleiben.

1

Private und öffentliche Kontaktanschrift trennen

Du musst dem DPMA zwar deine erforderlichen Anmelderdaten mitteilen. Mit einer separaten Postanschrift kannst du jedoch vermeiden, deine private Straßenanschrift gleichzeitig als zentrale Kontaktanschrift deiner Marke zu verwenden.

2

Auch bei Abwesenheit erreichbar bleiben

Wir können Post an deiner Adressgeber-Adresse annehmen, auch wenn du gerade unterwegs, im Urlaub oder nicht selbst vor Ort bist.

3

Wichtige Schreiben schnell erhalten

Eingehende Post kann dir digital zur Verfügung gestellt werden. Das ist besonders bei Schreiben wichtig, bei denen Fristen eine Rolle spielen können.

Kann ich meine Privatadresse damit vollständig geheim halten?

Nein – und das möchten wir auch nicht versprechen.

Bei einer Markenanmeldung musst du dem DPMA die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Markenanmelder mitteilen. Außerdem werden unter anderem dein Name und dein Wohnsitz beziehungsweise Sitz veröffentlicht.

Der entscheidende Vorteil einer separaten Adresse liegt an einer anderen Stelle:

Deine private Straßenanschrift muss nicht gleichzeitig die Adresse sein, die du als zentrale Post- und Kontaktanschrift für deine Marke verwendest.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Was sollte ich vor der Markenanmeldung beachten?

Wenn du eine separate Adresse verwenden möchtest, solltest du sie am besten bereits vor der Anmeldung eingerichtet haben.

Dann kannst du die unterschiedlichen Anschriften von Anfang an korrekt angeben:

Anmelder

Deine tatsächlichen, gesetzlich erforderlichen Angaben.

Post-/Zustellanschrift

Die separate Anschrift, unter der die Kommunikation rund um deine Marke laufen soll.

Dadurch musst du die Adresse nicht unmittelbar nach der Anmeldung wieder ändern.

Was passiert, wenn ich Adressgeber später kündigen möchte?

Das ist problemlos möglich. Allerdings solltest du zuerst deine beim DPMA hinterlegte Adresse ändern.

Solange die Adressgeber-Anschrift dort geführt wird, können weiterhin Schreiben an diese Adresse gesendet werden.

Erst die Anschrift beim DPMA ändern und anschließend den Adressgeber-Tarif beenden.

So verhinderst du, dass später wichtige Schreiben an eine Adresse geschickt werden, die du nicht mehr nutzt.

Fazit: Nicht nur die Marke, sondern auch ihre Adresse mitdenken

Wer eine Marke anmeldet, sollte nicht nur über Namen, Logo und Warenklassen nachdenken. Auch die Adresse ist wichtig. Denn zur Markenanmeldung und später zum Markenregister gehören personenbezogene beziehungsweise unternehmensbezogene Angaben. Die Markenverordnung sieht ausdrücklich die Veröffentlichung einer Anschrift mit Empfängerangabe vor.

Gleichzeitig kann für die Kommunikation mit dem DPMA eine von der Anmelderanschrift abweichende Postanschrift angegeben werden. Das eröffnet gerade Selbstständigen, Creatorn und Einzelunternehmern eine sinnvolle Möglichkeit: Private Wohnanschrift und Markenkommunikation voneinander trennen.

Eine solche Adresse sollte allerdings nicht nur am Tag der Markenanmeldung funktionieren. Sie sollte dauerhaft erreichbar sein, wichtige Post zuverlässig annehmen und dafür sorgen, dass Schreiben schnell bei dir ankommen. Denn eine Marke kann zehn Jahre, zwanzig Jahre oder noch wesentlich länger bestehen. Deine Marke bleibt öffentlich recherchierbar. Mit einer separaten Anschrift musst du deine private Straßenanschrift nicht gleichzeitig zu deiner zentralen Markenadresse machen.

Häufige Fragen

Fragen zur Markenadresse beim DPMA

Rund um Markenanmeldung, Zustelladresse und öffentliche Registerangaben gibt es einige wichtige Unterschiede. Hier findest du die häufigsten Fragen kurz und verständlich beantwortet.

Welche Adresse erscheint im DPMAregister?

Bei der Veröffentlichung einer Markenanmeldung werden unter anderem der Name des Anmelders, sein Wohnsitz beziehungsweise Sitz und eine Anschrift mit Empfängerangabe veröffentlicht.

Wenn du zusätzlich eine abweichende Post- beziehungsweise Zustellanschrift hinterlegst, kann diese als zentrale Kontaktanschrift für die Marke genutzt werden. Deine tatsächlichen Anmelderdaten musst du dem DPMA trotzdem mitteilen.

Muss ich dem DPMA meine private Wohnadresse angeben?

Ja. Wenn du die Marke als natürliche Person anmeldest, benötigt das DPMA grundsätzlich deine tatsächliche Anschrift.

Eine separate c/o- oder Postanschrift ersetzt diese Pflichtangabe nicht. Sie kann aber zusätzlich als abweichende Post- beziehungsweise Zustellanschrift verwendet werden.

Wird meine private Straßenanschrift automatisch öffentlich?

Nicht zwingend als zentrale Kontaktanschrift der Marke. Die Markenverordnung unterscheidet zwischen den Angaben zum Anmelder und der veröffentlichten Anschrift mit Empfängerangabe.

Genau deshalb kann eine separate Postanschrift sinnvoll sein: Die private Straßenanschrift muss nicht gleichzeitig die Anschrift sein, die du für die laufende Markenkommunikation verwendest.

Wohin schickt das DPMA seine Schreiben?

Wenn du eine abweichende Zustellanschrift hinterlegt hast, richtet das DPMA seine Schreiben an diese Adresse.

Deshalb sollte sie dauerhaft erreichbar sein und eingehende Post zuverlässig weitergegeben werden.

Können auch Anwälte oder andere Dritte diese Adresse nutzen?

Ja. Eine öffentlich recherchierbare Anschrift kann auch von Dritten genutzt werden, um den Markeninhaber zu kontaktieren.

Eine Abmahnung wegen einer möglichen Markenrechtsverletzung läuft beispielsweise grundsätzlich nicht über das DPMA, sondern kann direkt an dich beziehungsweise dein Unternehmen gerichtet werden.

Wie lange sollte ich die Zustelladresse behalten?

Solange die Adresse beim DPMA hinterlegt ist, sollte sie auch zuverlässig erreichbar bleiben.

Wenn du deinen Adressgeber-Tarif kündigen möchtest, solltest du deshalb zuerst die beim DPMA hinterlegte Anschrift ändern und erst danach die bisherige Adresse aufgeben.

Kann ich meine Privatadresse mit einer Markenadresse komplett geheim halten?

Nein. Das wäre zu weitgehend.

Dem DPMA musst du die gesetzlich erforderlichen Angaben zum Markenanmelder weiterhin mitteilen. Außerdem werden unter anderem Name und Wohnsitz beziehungsweise Sitz veröffentlicht.

Der Vorteil einer separaten Adresse liegt darin, dass deine private Straßenanschrift nicht gleichzeitig deine zentrale Kontakt- und Zustellanschrift für die Marke sein muss.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für rechtliche Fragen zu einer konkreten Markenanmeldung solltest du dich an einen Rechts- oder Patentanwalt wenden.

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn du rechtlichen Rat für deine individuelle Situation benötigst, solltest du den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

Marke beim DPMA anmelden: Muss ich meine Privatadresse angeben – und wird sie öffentlich?

Impressum auf Rechnung: Diese Pflichtangaben musst du als Unternehmer auf der Rechnung aufführen

Briefkastenfirma

© 2026, powered by contentum.pro