Wer im Impressum eine E-Mail-Adresse angibt, muss darüber auch tatsächlich erreichbar sein. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Verfahren gegen Amazon entschieden. Der Online-Händler hatte zeitweise eine Kontaktadresse veröffentlicht, die eingehende Nachrichten automatisch zurückwies und Kunden auf andere Kontaktmöglichkeiten verwies. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands untersagte das Gericht diese Praxis. Das rechtskräftige Amazon-Urteil zum Impressum macht deutlich, dass gesetzliche Kontaktangaben nicht nur auf dem Papier vorhanden sein dürfen.
Amazon-Impressum: E-Mails wurden automatisch abgewiesen
Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Beschwerden von Verbrauchern, die Amazon über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse kontaktieren wollten. Statt ihre Nachrichten zustellen zu können, erhielten sie eine automatische Antwort. Darin erklärte Amazon, dass die betreffende Adresse keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Für eine Kontaktaufnahme sollten sich die Kunden in ihrem Amazon-Konto anmelden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) überprüfte die Beschwerden im November 2025 mit einer eigenen Test-E-Mail an impressum@amazon.de. Auch diese Nachricht wurde mit einem entsprechenden Hinweis beantwortet.
Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten für Onlineanbieter. Nachdem Amazon die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, zog der Verband vor Gericht.
Kammergericht Berlin untersagt nicht erreichbare Impressumsadresse
Das Kammergericht Berlin gab der Klage gegen die Amazon SARL mit Urteil vom 11. August 2026 statt. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 5 UKl 1/26 und ist rechtskräftig.
Nach Auffassung des Gerichts genügt eine E-Mail-Adresse den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sie keinerlei eingehende Nachrichten akzeptiert. Die im Impressum genannten Kontaktdaten müssen eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen.
Entscheidend ist dabei, dass Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene E-Mail-Adresse nicht einfach durch andere Kontaktwege ersetzen können. Ein Kundenkonto oder zusätzliche Supportfunktionen ändern nichts daran, dass die Impressumsadresse selbst zur Kommunikation geeignet sein muss.
Das Urteil erging als Versäumnisurteil. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands hatte Amazon sich nicht zur Klage geäußert und war bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Was das Digitale-Dienste-Gesetz beim Impressum verlangt
Die rechtliche Grundlage bildet § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Danach müssen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste Kontaktdaten bereitstellen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dazu gehört ausdrücklich eine E-Mail-Adresse.
Eine Adresse lediglich in das Impressum einzutragen, reicht daher nicht aus. Sie muss so eingerichtet sein, dass eingehende Nachrichten tatsächlich entgegengenommen werden können.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen jede Anfrage sofort oder persönlich beantworten müssen. Das Amazon-Urteil betrifft ausdrücklich eine E-Mail-Adresse, über die schon die Entgegennahme der Nachrichten ausgeschlossen war.
Welche Folgen hat das Amazon-Urteil für Selbstständige und Unternehmen?
Die Entscheidung betrifft nicht nur große Onlinehändler. Auch Betreiber geschäftlicher Webseiten, Onlineshops und anderer impressumspflichtiger Onlineangebote sollten ihre veröffentlichten Kontaktdaten regelmäßig kontrollieren.
Insbesondere Weiterleitungen, Spamfilter oder falsch konfigurierte E-Mail-Postfächer können dazu führen, dass Nachrichten nicht beim Unternehmen ankommen. Eine regelmäßige Überprüfung der technischen Erreichbarkeit ist deshalb sinnvoll.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Impressumsadresse aktiv ist, Nachrichten empfangen kann und eingehende Anfragen an die zuständige Stelle gelangen. Auch bei der Verwendung externer Kontakt- oder Büroservices bleibt die Verantwortung für gesetzeskonforme Impressumsangaben beim jeweiligen Anbieter.
Zur Impressumspflicht gehört auch eine Anschrift
Das Urteil betrifft ausschließlich die elektronische Kontaktaufnahme. Die weiteren gesetzlichen Impressumspflichten bleiben davon unberührt. Nach § 5 DDG müssen die betroffenen Anbieter unter anderem ihren Namen und die Anschrift angeben, unter der sie niedergelassen sind. Für juristische Personen gelten zusätzliche Informationspflichten, beispielsweise zur Rechtsform und zu den Vertretungsberechtigten.
Gerade für Selbstständige, Creator und Betreiber kleiner Onlineprojekte stellt sich häufig die Frage, wie sie eine geeignete Geschäftsadresse verwenden können, ohne ihre private Wohnanschrift öffentlich zugänglich machen zu müssen. Hierbei ist entscheidend, dass die verwendete Adresse die jeweils einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllt. Eine beliebige Briefkastenadresse ist nicht automatisch ausreichend.
Das Amazon-Urteil macht deutlich, dass ein ordnungsgemäßes Impressum aus mehr besteht als einer vollständigen Liste von Angaben. Die gesetzlich vorgesehenen Kontaktmöglichkeiten müssen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen.
