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Instagram-Impressum: Gericht klärt Streit um Bio-Link

Wer Instagram geschäftlich nutzt, muss grundsätzlich ein Impressum bereitstellen. Doch reicht dafür ein Link in der Profilbeschreibung aus oder müssen alle Angaben direkt bei Instagram stehen? Das Oberlandesgericht Hamburg hat dazu ein wichtiges Urteil gefällt. Die Entscheidung vom 21. Mai 2026 bringt mehr Klarheit für Unternehmen, Selbstständige und Influencer, die soziale Netzwerke beruflich nutzen.

Instagram-Impressum: Link in der Bio kann ausreichen

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Impressum nicht zwingend unmittelbar im Instagram-Profil ausgeschrieben sein muss. Stattdessen kann ein gut sichtbarer Link zu einer externen Website genügen, auf der die vollständigen Pflichtangaben hinterlegt sind.

Grundlage ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Danach müssen geschäftsmäßige Anbieter ihre Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Im konkreten Fall befand sich der Link direkt unterhalb der Instagram-Biografie und war durch seine blaue Schrift optisch hervorgehoben. Nach Auffassung der Richter konnten Nutzer ihn dadurch problemlos erkennen und aufrufen.

Entscheidend sei die Perspektive eines durchschnittlichen Instagram-Nutzers. Dieser rechne durchaus damit, dass sich ein Impressum über einen externen Link im Profil finden lasse. Eine vollständige Darstellung sämtlicher Anbieterinformationen innerhalb der Instagram-Biografie sei daher nicht erforderlich.

Streit um Instagram-Profil einer bekannten Influencerin

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage gegen die Influencerin Pamela Reif. Beanstandet wurden sowohl die Erreichbarkeit ihres Impressums als auch die fehlende Werbekennzeichnung eines Beitrags für Produkte einer eigenen Marke.

Der Kläger hatte insbesondere darauf verwiesen, dass beim Aufrufen eines Links im Instagram-Profil an zwei Tagen im November 2023 Fehlermeldungen erschienen waren. Daraus leitete er einen Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht ab.

Bereits das Landgericht Hamburg hatte die Klage im Oktober 2024 abgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren am 21. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 15 U 99/24.

Das Gericht stellte fest, dass auf der externen Website ein Impressum vorhanden war. Der Kläger hatte weder bestritten, dass die Angaben an den betreffenden Tagen bereitstanden, noch geltend gemacht, dass das Impressum auf der Website unvollständig oder schwer auffindbar gewesen sei.

Kurzzeitige technische Störungen sind nicht automatisch ein Verstoß

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Urteils betrifft die technische Erreichbarkeit des Impressums. Nach § 5 DDG müssen die Angaben zwar ständig verfügbar sein. Das bedeutet nach Auffassung der Hamburger Richter allerdings nicht, dass jede vorübergehende technische Störung automatisch eine Rechtsverletzung darstellt.

Im Verfahren war nicht ausreichend dargelegt worden, wie lange die Fehlermeldungen tatsächlich aufgetreten waren. Ebenso blieb offen, ob die Schwierigkeiten auch bei anderen Endgeräten oder Internetverbindungen bestanden.

Das Gericht konnte deshalb nicht ausschließen, dass die Probleme nur kurzzeitig aufgetreten waren oder ihre Ursache im technischen Bereich des Klägers hatten. Für Betreiber geschäftlicher Instagram-Profile bedeutet dies jedoch keinen Freibrief. Ein dauerhaft fehlerhafter Link oder ein über längere Zeit nicht erreichbares Impressum kann weiterhin rechtliche Probleme verursachen.

Welche Angaben gehören in ein Instagram-Impressum?

Die grundlegenden Anforderungen an ein Impressum bleiben durch die Entscheidung unverändert. Unternehmen und Selbstständige müssen weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen.

Dazu zählen insbesondere der vollständige Name des Anbieters beziehungsweise die Unternehmensbezeichnung, eine ladungsfähige Anschrift sowie Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich einer E-Mail-Adresse.

Bei juristischen Personen kommen unter anderem die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen hinzu. Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit können weitere Pflichtangaben erforderlich sein, beispielsweise zu Handelsregistereinträgen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder zuständigen Aufsichtsbehörden.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen der Adresse des Instagram-Profils und einer rechtlich ausreichenden Anbieteranschrift. Das Urteil bestätigt die Möglichkeit einer externen Verlinkung. Es trifft dagegen keine allgemeine Entscheidung darüber, welche gemieteten Geschäftsadressen für ein Impressum zulässig sind.

Reicht auch eine Linktree-Seite als Impressum?

Viele Instagram-Nutzer verwenden sogenannte Link-in-Bio-Dienste, über die mehrere Websites, Shops und andere Inhalte erreichbar sind. Ob solche Linksammlungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, wurde mit dem Hamburger Urteil jedoch nicht allgemein entschieden.

Im konkreten Verfahren führte ein gut sichtbarer Link zu einer Website, auf der das vollständige Impressum bereitstand. Das Gericht bewertete insbesondere, dass Nutzer den Link ohne längeres Suchen finden konnten.

Wer stattdessen eine zwischengeschaltete Linksammlung verwendet, muss weiterhin sicherstellen, dass die Impressumsangaben leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar bleiben. Zusätzliche Klicks oder unübersichtliche Menüs können die rechtliche Bewertung beeinflussen. Eine pauschale Freigabe sämtlicher Link-in-Bio-Lösungen lässt sich aus dem Urteil deshalb nicht ableiten.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen und Selbstständige?

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit bei der Gestaltung geschäftlicher Instagram-Profile. Wer bereits ein vollständiges Impressum auf seiner Unternehmenswebsite betreibt, muss die Angaben nach dieser Rechtsprechung nicht zusätzlich vollständig in der Instagram-Biografie veröffentlichen. Voraussetzung bleibt, dass der entsprechende Link für Besucher deutlich wahrnehmbar ist und das Impressum ohne aufwendige Suche erreicht werden kann.

Das Urteil ist damit besonders für kleinere Unternehmen, Freiberufler, Onlinehändler und Content-Creator interessant, die Instagram zur Vermarktung ihrer Dienstleistungen oder Produkte nutzen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass nicht allein das Vorhandensein eines Links entscheidend ist. Auch die Auffindbarkeit, der Inhalt und die technische Erreichbarkeit des Impressums spielen eine Rolle.

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn du rechtlichen Rat für deine individuelle Situation benötigst, solltest du den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

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